Organisierte Erweckung in Berlin-Brandenburg

Fragen und Probleme rund um kirchliche Reformprozesse (VII)

Von Georg Hoffmann (Vorsitzender des Gemeindebunds Berlin-Brandenburg)

Was  das EKD-Papier »Kirche der Freiheit« in der landeskirchlichen  Wirklichkeit verändern soll, lässt sich besonders rein und  fortgeschritten am Beispiel der Evang. Kirche  Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) ersehen, war doch  deren langjähriger Bischof Wolfgang Huber Ratsvorsitzender der EKD, als  das EKD-Papier 2006 herauskam, und beherrschte dieser bis vor kurzem die  Institutionen der Landeskirche so, wie es kaum einem anderen möglich  war.

1. Erweckung von oben nach unten

Die EKD strebt mit »Kirche der Freiheit« nichts anderes als einen Erweckungsprozess von oben nach unten an.  Dies wirft unter anderem die Frage auf, wie die Kirchenleitungen in die  Lage versetzt werden sollen, eine Erweckung zu organisieren. Nach den  Vorstellungen der EKD haben sie sich hierbei vorrangig der kirchlichen  Mittelebene (Kirchenkreise, Dekanate) zu bedienen, die zur Umsetzung von  Reformen in den Kirchengemeinden am besten geeignet sei.  Darüber hinaus wird der Pfarrberuf als Schlüsselberuf für die Umsetzung  der Reformen angesehen, weil nur er für die ganze Landeskirche stehe und  der Dienstaufsicht unterliege, die das wirksamste Mittel  landeskirchlicher Rechtsaufsicht darstelle.

2. Modellkirchenkreis Wittstock-Ruppin

Schon  seit Februar 2005 liefen im Konsistorium der EKBO Überlegungen zur  modellhaften Umgestaltung des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin.

2.1 Abschaffung des Gemeindepfarramtes

Die Kirchenleitung der EKBO erließ 2007 eine Erprobungsverordnung  für den Kirchenkreis Wittstock-Ruppin, die vorsah, dass der  Kirchenkreis als ein einziger Pfarrsprengel gelten solle und die  Gemeindepfarrstellen als Pfarrstellen dieses Pfarrsprengels zu behandeln  seien. Die Aufgaben des Gemeindekirchenrates habe dabei der  Kreiskirchenrat wahrzunehmen. Dieser sollte also darüber  entscheiden können, welcher Mitarbeiter im Kirchenkreis welche Aufgaben  wahrnimmt. Insoweit sollte jede Region im Kirchenkreis einen Pfarrer als  Grundversorger erhalten, während insbesondere der  Konfirmandenunterricht sowie die Jugend- und Erwachsenenarbeit  überregional von Pfarrern als Spezialisten wahrgenommen werden sollten.  Der Kreiskirchenrat beschloss zu diesem Zweck eine Liste, in der allen  Pfarrern und sonstigen Mitarbeitern im Kirchenkreis eine entsprechende  Aufgabe zugewiesen wurde. Das Einverständnis der Mitarbeiter sollte  angestrebt werden, war jedoch nicht erforderlich. Auf die Zustimmung der  betroffenen Gemeinde sollte es nicht ankommen.

2.2 Bildung von sog. Gesamtkirchengemeinden

Die  54 Kirchengemeinden des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin wurden zu fünf  Kirchengemeinden zusammengeschlossen, die nach der Erprobungsverordnung  die Struktur von sog. Gesamtkirchengemeinden erhielten, innerhalb derer  die bisherigen Kirchengemeinden als Ortskirchengemeinden fortexistieren  sollten. Allerdings verloren sie dabei ihren  Körperschaftsstatus und wurden auf bloße Mitbestimmungsgremien  reduziert, während der Gesamtgemeindekirchenrat allein als  Gemeindekirchenrat anzusehen ist. Die Bezeichnung Gesamtkirchengemeinde  ist also beschönigend und irreführend.

2.3 Erfolgreiche Klagen gegen Gemeindefusionen

Die  Kirchenkreisreform stieß nicht nur auf Zustimmung. 21 der insgesamt 54  Kirchengemeinden des Kirchenkreises Wittstock-Ruppin klagten 2008  erfolgreich beim Verwaltungsgericht der EKBO gegen die  Gemeindefusionen, so dass zwei der geplanten fünf Gesamtkirchengemeinden  des Kirchenkreises nicht zustande kamen. Grund für den Erfolg der  Klagen war, dass die Kirchenleitung der EKBO nicht ermächtigt war,  Erprobungsverordnungen für Kirchengemeinden zu erlassen. Gleichwohl  wurde die Kirchenkreisreform seit dem 1. Januar 2008 unbeirrt und der  kirchlichen Ordnung zuwider praktiziert. Eine gültige Rechtsgrundlage  musste erst noch geschaffen werden.

2.4 Wegbrechen des Kernstücks der Reform und Nachspiel

In  dieser schwierigen Phase der Reform entstand ein neuer Konflikt in  einer der drei wirksam gebildeten Gesamtkirchengemeinden, der sich daran  entzündet hatte, dass der Kreiskirchenrat nach der Reform darüber  bestimmen können sollte, welcher Pfarrer in der Gemeinde tätig ist. Die  betroffene Gesamtkirchengemeinde Temnitz schloss sich daher den Anliegen  der aufgrund ihrer erfolgreichen Klagen weiterhin selbständigen 21  Gemeinden an, sodass im Frühjahr 2009 ein Kompromiss gefunden werden  konnte, der diese Gemeinden wunschgemäß von der Kirchenkreisreform  ausnahm und im übrigen vorsah, dass der Kreiskirchenrat über den Einsatz  der Mitarbeiter im Kirchenkreis nur im Einvernehmen mit dem betroffenen  Mitarbeiter und der betroffenen Gemeinde entscheiden darf. Damit war  das Kernstück der Reform – die zentrale Steuerung des  Mitarbeitereinsatzes durch den Kirchenkreis – weggebrochen. Die  Landessynode sicherte diesen bis 2013 befristeten Kompromiss durch ein  besonderes Verfassungsgesetz ab.

Für die  Gesamtkirchengemeinde Temnitz gab es aber noch ein unerfreuliches  Nachspiel: Der Vorsitzende des Gesamtgemeindekirchenrates, ein  Gemeindepfarrer und ein ordinierter Gemeindepädagoge wurden unter  Beteiligung von Bischof Wolfgang Huber aus ihren Ämtern gedrängt und die  Gesamtkirchengemeinde Temnitz auf diese Weise institutionell wieder  reformwillig gemacht. Dies war für die Fortführung der  Kirchenkreisreform ab 2013 sowie zur landeskirchenweiten Einführung des  Reformmodells wesentlich, denn jetzt war es vordergründig wieder  möglich, die Kirchenkreisreform in ihrer ursprünglichen Gestalt vor dem  Kompromiss als Erfolg zu präsentieren.

3. Organisierung einer Erweckung

Die  von der EKD geplante Erweckung bedarf der Organisation. Dafür eröffnen  sich zwei Handlungsfelder: zum einen müssen die Reformideen, soweit es  geht, in die Gemeinden getragen werden, um dort möglichst eine  freiwillige Übernahme zu bewirken; zum anderen müssen aber auch  rechtliche Vorkehrungen dafür getroffen werden, die greifen können, wenn  eine freiwillige Übernahme in den Gemeinden nicht herbeigeführt werden  kann. Denn auch zur Anwendung solchen Zwanges seien die Kirchenleitungen  berufen, da es nun einmal eine synodale Struktur in der evangelischen  Kirche gebe und Kirchenleitung auch wirklich Kirchenleitung bedeute.

3.1 Festlegen und Einhalten von Zielen

Im Jahr 2007 legte Bischof Huber das landeskirchliche Perspektivprogramm »Salz der Erde« vor, dem 2011 eine Konzeption zur Fortführung des Reformprozesses mit 12 Projekten folgte.  Projekt 1 sieht die Ausbildung von 70 Trainern vor, die die Bedeutung  von Zielen lernen und dabei die Gesamtheit der EKBO in den Blick nehmen  sollen. In einem zweiten Schritt sollen aus jeder Gemeinde zwei Personen  entsprechend fortgebildet werden. Projekt 3 sieht sodann vor, dass die  Gemeinden unter Hilfestellung der genannten Trainer zwei bis acht  Handlungsfelder planen, davon jährlich eins. Mit den Verantwortlichen  sollen Zielvereinbarungen geschlossen werden. Auch die Visitationen  sollen mit Projekt 2 in den Dienst der Kirchenreform gestellt werden,  indem sie eine Verständigung über Zielsetzungen herbeiführen und die  Planungsprozesse motivieren und begleiten sollen. Zur Stärkung der  Identität der Mitarbeitenden in den Gemeinden sieht Projekt 4 alle fünf  Jahre eine Art Kirchentags-Event auf Landeskirchenebene vor.

Ergänzend verabschiedete die Landessynode 2012 das Diskussionspapier »Orientierungspunkte für den Reformprozess«,  das einen missionarischen Ansatz der EKBO feststellt und thematisiert,  wie zielorientiert zu handeln ist und wie die Zielerreichung  sichergestellt werden kann, bspw. durch Einführung eines sog.  Interimspfarramtes, bei dem ein ausgewählter Interimspfarrer Vorschläge  zu gemeindlichen Strukturveränderungen unterbreitet und die reguläre  Wiederbesetzung der Pfarrstelle erst nach Umsetzung dieser Vorschläge  erfolgt.

3.2 Zwangsweise Durchsetzung von Zielen

Übernehmen  die Gemeinden die ihnen nahe gebrachten Ziele nicht freiwillig, ist  inzwischen durch wesentliche Rechtsänderungen Abhilfe möglich. Die  kirchliche Mittelebene ist durch diverse Kirchenkreisfusionen gegenüber  den Gemeinden gestärkt worden. Die Kreissynoden können kreiskirchliche  Stellenpläne beschließen, mit denen die Gemeinden ihre Stellenhoheit  verlieren. Für die Wiederbesetzung einer Gemeindepfarrstelle ist das Einverständnis des Kreiskirchenrates erforderlich,  so dass der Kreiskirchenrat entscheiden kann, wann und für welchen  regionalen Bereich Gemeindepfarrstellen besetzbar sind. Damit kann er  nach seinem Befinden auch sog. Interimspfarrstellen einrichten. Die  Abhängigkeit der Pfarrer von der landeskirchlichen Dienstaufsicht ist  wesentlich dadurch erhöht worden, dass Gemeindepfarrstellen nur noch  befristet auf 10 Jahre übertragen werden können. Das von  der EKBO übernommene neue Pfarrdienstgesetz der EKD hat darüber hinaus  die Neuerung gebracht, dass Pfarrer versetzt werden können, so bspw.  nach Ablauf der zehnjährigen Befristung oder bei Änderung der  kreiskirchlichen Stellenplanung. Eine nach badischem Vorbild gestaltete neue Visitationsordnung  führt zielorientierte Visitationen mit zwingenden Zielvereinbarungen  ein; die Einhaltung der vereinbarten Zielvorstellungen soll ein oder  zwei Jahre nach der Visitation über einen Zwischenbesuch kontrolliert  werden.

3.3 Landeskirchenweite Übernahme des Reformmodells von Wittstock-Ruppin

Die  erheblichsten Rechtsänderungen nahm die Landessynode der EKBO im  November 2012 vor, indem sie umfangreiche Änderungen der Grundordnung  beschloss und ein Gesamtkirchengemeindegesetz einführte23.  Damit soll die Kirchenkreisreform in Wittstock-Ruppin in ihrer  ursprünglichen Gestalt von allen Kirchenkreisen der EKBO übernommen  werden können. Den Kreissynoden wird es überlassen, durch einfachen  Mehrheitsbeschluss das Gemeindepfarramt abzuschaffen und den Pfarrdienst  im Kirchenkreis in Grundversorger und Spezialisten aufzuteilen und beim  Kirchenkreis anzusiedeln.

Weiter werden die Kirchenkreise dadurch aufgewertet, dass die Gemeindeglieder nunmehr auch Mitglieder der Kirchenkreise sind. Die Kirchenkreise können Stellen für kirchengemeindliche Aufgaben beim Kirchenkreis errichten und Aufgaben der Kirchengemeinden dem Kirchenkreis übertragen.

Die  Zahl der Gemeindefusionen soll durch die neue Möglichkeit, sog.  Gesamtkirchengemeinden zu bilden, erleichtert werden. Diese sind ganz  nach dem Vorbild von Wittstock-Ruppin gestaltet. Es ist insbesondere  keine Garantie für den Fortbestand der örtlichen Untergliederungen  vorgesehen, und die Ältesten werden nur noch mittelbar von der  Gemeindesynode aus den Reihen der Mitglieder der Ortskirchenräte gewählt.

4. Kritik und Gründung eines Gemeindebundes

Bisher  ist nicht feststellbar, dass die Reformbemühungen »Kirche der Freiheit«  zu einer Erweckung geführt haben, weder in Wittstock-Ruppin noch  anderswo in der EKBO. Das angestrebte Wachstum gegen den Trend ist  ausgeblieben. Christliche Erweckung kann auch nicht  organisiert werden, da sich niemand am eigenen Schopf aus dem Unglauben  herausziehen kann. Die offenbar gegenteiligen Vorstellungen der Urheber  des von der EKD ausgegangenen Reformprozesses beruhen auf einem  semipelagianischen Denkansatz und folgen mehr dem Freiheitsbegriff des  Erasmus von Rotterdam als demjenigen Luthers.

Der  Gedanke der innerkirchlichen Solidargemeinschaft darf nicht so weit  getrieben werden, dass Gemeinden aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen  heraus als Steinbruch für andere Gemeinden genutzt oder zur Fusion mit  anderen Gemeinden gezwungen werden dürfen, nur um ihr Vermögen zwischen  den Gemeinden teilen oder mit dem Vermögen einer reichen Gemeinde ein  »Leuchtfeuer« setzen zu können, das über die Gemeinde hinaus erstrahlt.  In der EKBO hat sich als Gegenbewegung der »Gemeindebund« gegründet, dem  zurzeit zwar nur 53 Kirchengemeinden angehören, aber immerhin aus fast  allen Teilen der Landeskirche. Der Gemeindebund sucht, eine theologische  Diskussion über den Zustand der evangelischen Kirche in den Gemeinden  anzuregen und auf Gefahren für die Gemeinden vor synodalen  Reformbeschlüssen hinzuweisen. Er versteht sich als Netzwerk von  Gemeinden, die sich in Bedrängnis helfen und in einem gegenseitigen  Austausch stehen wollen. Er gibt einen Newsletter heraus und unterhält  eine Homepage (http://www.gemeindebund-online.de/).

Der jetzige  Landesbischof von Hannover und damalige Generalsuperintendent von Berlin  Ralf Meister warf ihm eine theologische Überhöhung seines Anliegens  vor. Die Kirchengemeinden seien bloße Verwaltungsstrukturen der  Landeskirchen und als solche »historisch kontingent« (zufällig). Aber  sogar nach der aktuellen Verfassungslage in der EKBO sind die  Kirchengemeinden in ihrem Bereich Kirche im Vollsinn. Es scheint  allerdings einzureißen, Kirche im Vollsinn auch fast überall woanders zu  sehen, nämlich sowohl im Kirchenkreis als auch in der Landeskirche,  weil auch dort wenigstens gelegentlich gemeinsame Gottesdienste  stattfinden, sei es auch nur anlässlich einer Kreis- oder Landessynode.  Damit entsteht aber eine Verschiebung in der presbyterial-synodalen  Ordnung, die droht, diese durch Herabsetzung des presbyterialen Elements  zu kippen.

Aus: Deutsches Pfarrerblatt – Heft: 2/2013 (Hier finden Sie auch die zum Artikel gehörenden Anmerkungen.)

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